Erweiterter Zugang zu Fluoridlack:
Neue G-BA Regelung tritt am 24.04.2024 in Kraft
Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) am 18. Januar 2024 beschlossene Änderung des § 10 der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (FU-RL) stellt einen wichtigen Fortschritt in der zahnmedizinischen Vorsorge für Kinder dar. Diese Änderung, die am 24. April 2024 in Kraft tritt und nun im Bundesanzeiger offiziell veröffentlicht wurde, hebt die bisherige Regelung auf, nach der die Applikation von Fluoridlack bei Kindern zwischen dem 34. und dem 72. Lebensmonat nur bei einem erhöhten Kariesrisiko vorgesehen war.
Mit der neuen Regelung haben nun alle Kinder in dieser Altersgruppe zweimal pro Halbjahr Anspruch auf die BEMA-Nr. FLA – Fluoridlackanwendungen zur Zahnschmelzhärtung.
Diese Erweiterung des Zugangs zur Fluoridlackanwendung basiert auf den Ergebnissen eines Berichts des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG). Dieser Bericht dokumentiert den Nutzen der Fluoridlackapplikation im Vergleich zu herkömmlichen Versorgungsmethoden ohne spezifische Fluoridierungsmaßnahmen und weist darauf hin, dass Fluoridlack einen signifikanten Mehrwert bietet, sowohl bei Kindern mit als auch ohne initiale kariöse Läsionen im Milchgebiss.
Diese evidenzbasierte Entscheidung des G-BA erweitert die präventiven Maßnahmen zur Kariesverhütung, indem sie allen Kindern unabhängig von ihrem individuellen Kariesrisiko den Zugang zu effektiven Schutzmaßnahmen ermöglicht.
Den gesamten Beschluss können Sie hier nachlesen:
https://www.g-ba.de/beschluesse/6419/